Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die AGB sollen ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen des Fotografen und denen des Kunden herstellen.
I. Definitionen
1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck „Fotoarbeit“ bezieht sich auf das Ergebnis der Arbeit, die der Fotograf für den Kunden gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ausgeführt hat.
2. Fotograf. Der „Fotograf“ ist die Person, die mit der Erstellung des fotografischen Werks beauftragt wurde. Für die Zwecke dieser AGB bezieht sich die Verwendung des männlichen Pronomen in Bezug auf den Begriff „Fotograf“ natürlich auf Personen jeden Geschlechts. Der Begriff umfasst auch Fotodesigner.
3. Kunde. Der „Kunde“ ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen in Auftrag gibt. Für die Zwecke dieser AGB bezieht sich die Verwendung des männlichen Pronomen in Bezug auf den Begriff „Kunde“ natürlich auf Personen jeden Geschlechts.
4. Parteien. Die „Parteien“ sind der Fotograf und der Kunde.
II. Aufführung der fotografischen Arbeit
1. Sofern mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, liegt die Konfiguration des fotografischen Werks vollständig im Ermessen des Fotografen. Insbesondere trifft er die alleinige Entscheidung über das technische und künstlerische Gestaltungsmedium, wie zum Beispiel Beleuchtung, Bildkomposition und die Auswahl der Instrumente, um diese zu erreichen.
2. Bei der Durchführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonal seiner Wahl einstellen.
3. Die für die Durchführung der fotografischen Arbeiten erforderliche Ausrüstung muss vom Fotografen bereitgestellt oder bei einem örtlichen Ausrüstungslieferanten gemietet werden.
4. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die für die fotografischen Arbeiten erforderlichen Orte, Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, sofern mit dem Fotografen nichts anderes vereinbart wurde.
5. Für den Fall, dass der Kunde ein gebuchtes Fotoshooting weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt oder seinen Verpflichtungen aus Ziffer II.4 nicht nachkommt, hat der Fotograf Anspruch auf Erstattung etwaiger Kosten die dadurch angefallen (einschließlich Kosten Dritter) sind. Er hat außerdem Anspruch auf Entschädigung und beträgt 70% des Tagessatzes, der gemäß dem vereinbarten Tagessatz für die Durchführung des annullierten Fotoshootings geschuldet worden wäre.
6. Die in Abschnitt II.5 dargelegte Regel gilt auch für den Fall, dass ein Fotoshooting aufgrund widriger Wetterbedingungen weniger als zwei Arbeitstage vor Beginn des Fotoshootings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.
7. Der Aufführungsort ist der Sitz / die Stadt des Fotografen. Für den Fall, dass der Kunde den Fotografen auffordert, ihm das fotografische Werk oder Kopien dieses Werks (gedruckte oder elektronische Kopien) zuzusenden, trägt der Kunde das Transportrisiko.
8. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Gebühr unterliegt (zusätzlich) der Mehrwertsteuer und ist - sofern nicht schriftlich anders vereinbart - innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
III. Haftung des Fotografen
1. Der Fotograf haftet nur, auch für Mängel, für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
2. Der Auftraggeber hat alle Einwände gegen einen Mangel innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Lieferung der Arbeit schriftlich zu erheben, andernfalls gilt die fotografische Arbeit als genehmigt, und es können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
a. Allgemein
1. Der Kunde darf das Foto nur für den mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Wurde keine solche Frist vereinbart, so wird die Dauer entsprechend dem Zweck der Ernennung festgelegt. Im Falle einer Nutzung, die gegen die Vereinbarung verstößt, ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Entschädigung in Höhe von 150% der gemäß zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss geschuldeten Vergütung zu zahlen.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, das fotografische Werk gemäß der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung zu verwenden. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Kunde nicht berechtigt, das Recht zur Nutzung des fotografischen Werks an Dritte zu übertragen.
3. Der Kunde hat den Namen des Fotografen in geeigneter Form anzugeben, wenn er das Werk in der mit dem Fotografen vereinbarten Weise verwendet. Dem muss das © -Zeichen oder ein anderes mit dem Fotografen vereinbartes Zeichen vorangestellt sein (z. B. „Alle Rechte vorbehalten von ...“). Für den Fall, dass die Notiz nicht enthalten ist, schuldet der Kunde zusätzlich zu der vereinbarten Gebühr eine Entschädigung in Höhe von 50% der Gebühr / des Tagessatzes, die für die rechtswidrige Verwendung des fotografischen Werks gemäß gezahlt worden wäre die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Tarifskala.
4. Der Kunde erhält die Fotografische Arbeit in der Regel über einen Link zur einer Privaten Online Galerie. Die Galerie wird für maximal 3 Monate Online sein - wenn nicht anders vereinbart.
b. Rechte Dritter
1. Wenn der Kunde dem Fotografen (bestimmte) Personen bei der Ausführung des fotografischen Werks fotografieren muss, muss der Kunde sicherstellen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografieren und zur späteren Verwendung des fotografischen Werks im Einklang mit dem vertraglichen Zweck erteilt haben.
2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und / oder Ausrüstung zur Verfügung gestellt oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen des fotografischen Werks fotografiert werden sollen, stellt der Kunde sicher, dass keine Rechte Dritter die Erstellung des fotografischen Werks ausschließen oder seine spätere Verwendung im Einklang mit dem vertraglichen Zweck sind.
3. Für den Fall, dass die in den beiden vorhergehenden Unterabschnitten genannten Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen alle Zahlungen (z. B. Schäden) zu erstatten, die dieser möglicherweise gegenüber der berechtigten Partei zu leisten und zu entschädigen hat, die im Zusammenhang mit der Berichtigung der Situation entstehen (z. B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichsverfahren oder Rechtsstreitigkeiten).
V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
Wenn im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wird, dass der Kunde das Exklusive Recht an dem fotografischen Werk erhält, behält sich der Fotograf das Recht vor, das fotografische Werk für seine eigenen Zwecke zu verwenden, insbesondere auf seiner eigenen Website, in Portfolios, auf Kunstausstellungen usw.
VI. Verweise
Der Fotograf ist jederzeit berechtigt, auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn durchgeführten fotografischen Arbeiten, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), auf Ausstellungen und in Gesprächen mit potenziellen Kunden, Bezug zu nehmen.
VII. Retusche
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die fotografischen Arbeiten des Fotografen ohne Erlaubnis in Bezug auf Farbe, Form, Detail oder Zusammensetzung zu ändern.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Größe des Werks ohne Erlaubnis des Fotografen zu ändern und neu zu gestalten.
3. Wenn Punkt eins oder zwei nicht eingehalten wurden, kann der Fotograf die Entfernung der Bilder im Internet verlangen oder die Veröffentlichung in jeglicher Form und in jedem Medium untersagen.
4. Verursacht der Kunde durch die Retusche der Bilder in eigenem Namen einen nicht reparierbaren Reputationsschaden, kann der Fotograf dem Kunden 80% des vereinbarten Tagessatzes in Rechnung stellen.